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BGM oder BGF? Welche gesetzlichen Pflichten gelten für Arbeitgeber, welche steuerlichen Vorteile gibt es und wie lassen sich Gesundheitsmaßnahmen im Unternehmen sinnvoll finanzieren? Wir bringen Klarheit in die wichtigsten Fragen rund um das Thema betriebliche Gesundheitsförderung.

BGM und BGF

Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) und betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) – zwei Begriffe, die oft verwechselt werden, aber unterschiedliche Schwerpunkte haben.

BGM ist ein systematischer und strategischer Prozess, der darauf abzielt, Arbeitsbedingungen und betriebliche Strukturen langfristig gesundheitsgerecht zu gestalten. Dazu gehören die Analyse gesundheitlicher Belastungen, die Entwicklung einer Gesundheitsstrategie, die Planung und Koordination geeigneter Maßnahmen sowie die Überprüfung ihrer Wirksamkeit. Auch der gesetzliche Arbeits- und Gesundheitsschutz und das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) sind wichtige Bestandteile eines umfassenden BGM.

BGF hingegen setzt direkt an – mit konkreten Präventionsangeboten wie Bewegungskursen, Ergonomiecoaching oder Mitarbeiterschulungen. Die betriebliche Gesundheitsförderung ist damit ein wichtiger Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsmanagements.

Kurz gesagt: Während BGM den strategischen Rahmen schafft, bringt BGF die Maßnahmen direkt zu den Mitarbeitern.

Gesetzliche Pflichten

Arbeitgeber tragen eine gesetzliche Verantwortung für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter. Wichtige Grundlagen dafür sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Sozialgesetzbuch (SGB) und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Arbeitsschutzgesetz (§ 3 ArbSchG)

Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter bei der Arbeit zu treffen. Dazu gehören auch die Organisation des Arbeitsschutzes und die regelmäßige Überprüfung der getroffenen Maßnahmen.

Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG)

Unternehmen müssen die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilen und daraus geeignete Schutzmaßnahmen ableiten. Dabei sind neben körperlichen Belastungen auch psychische Belastungen bei der Arbeit zu berücksichtigen.

Betriebliches Eingliederungs­management (§ 167 Abs. 2 SGB IX)

Sind Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Gemeinsam mit den Betroffenen soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und einer erneuten Erkrankung vorgebeugt werden kann.

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Bei bestimmten beruflichen Gefährdungen müssen Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen oder anbieten. Sie dient dazu, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und Beschäftigte individuell zu beraten.

Steuerliche Vergünstigungen

Welche steuerlichen Regelungen für eine Maßnahme gelten, hängt von ihrer Art, ihrer Zielsetzung und der konkreten Ausgestaltung ab – also davon, wie sie umgesetzt wird und in welchem betrieblichen Zusammenhang sie steht.

Nach § 3 Nr. 34 EStG können Arbeitgeber bestimmte Gesundheitsmaßnahmen bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfrei anbieten. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen die gesetzlichen Qualitätsanforderungen erfüllen, etwa durch eine Zertifizierung nach § 20 SGB V.

Daneben können Maßnahmen, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, steuerlich anders behandelt werden – beispielsweise wenn sie gezielt arbeitsbedingte Belastungen reduzieren und die Arbeitsfähigkeit erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen entsteht dadurch gar kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Für eine verbindliche steuerliche Einordnung empfehlen wir grundsätzlich die Rücksprache mit Ihrem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt.

Steuerfreie Gesundheitsförderung

Beispiele

Voraussetzungen

Besonderheiten

Eigenbetriebliches Interesse

Beispiele

Voraussetzungen

Besonderheiten

Sachbezüge

Arbeitgeber können bestimmte Sachleistungen im Rahmen der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro steuerfrei gewähren (§ 8 Abs. 2 EStG). Dazu können beispielsweise zweckgebundene Gutscheine für Sport- und Fitnessangebote oder die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio gehören. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Anforderungen an Sachbezüge erfüllt sind und die monatliche Freigrenze insgesamt nicht überschritten wird. Ob auch andere Gesundheitsangebote darunterfallen, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Die Regelung ist von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG zu unterscheiden.

Finanzierungs­möglichkeiten

Kostenübernahme durch das Unternehmen

Unternehmen können Gesundheitsmaßnahmen vollständig aus eigenen Mitteln finanzieren – unabhängig davon, ob dafür steuerliche Vergünstigungen genutzt werden können. Das bietet sich beispielsweise bei Arbeitsplatzanalysen, Ergonomieberatungen oder Schulungen an, die gezielt auf betriebliche Belastungen ausgerichtet sind.

Mit der Übernahme der Kosten ermöglichen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen unkomplizierten Zugang zu gesundheitsfördernden Angeboten und setzen zugleich ein Zeichen der Wertschätzung.

Unterstützung durch gesetzliche Krankenkassen

Gesetzliche Krankenkassen unterstützen Unternehmen beim Aufbau und bei der Umsetzung betrieblicher Gesundheitsförderung. Dazu gehören beispielsweise die Beratung, die Ermittlung gesundheitlicher Belastungen und die Entwicklung geeigneter Maßnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch finanzielle Zuschüsse gewährt werden.

Welche Leistungen und Fördermöglichkeiten infrage kommen, hängt vom jeweiligen Vorhaben und den geltenden Förderkriterien ab.

Individuelle Beteiligungsmodelle

Nicht jedes Unternehmen kann oder möchte sämtliche Gesundheitsangebote vollständig finanzieren. Eine Möglichkeit sind daher individuelle Beteiligungsmodelle, bei denen der Arbeitgeber einen Teil der Kosten übernimmt und die Mitarbeiter sich freiwillig am verbleibenden Betrag beteiligen. Auch die Vermittlung geeigneter Angebote oder die Bereitstellung von Informationen kann Beschäftigte dabei unterstützen, selbst aktiv zu werden.

Sind Sie noch unsicher, welche Möglichkeiten für Sie infrage kommen?